Landesfamilienpass –Gutscheinkarte 2025
Vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung Baden-Württemberg sind hier die Gutscheinkarten 2025 zum Landesfamilienpass eingegangen und können ab sofort beim Bürgermeisteramt abgeholt werden.
Voraussetzungen für die Beantragung:
- Familien, die mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein. Ab dem 18. Lebensjahr bitte eine Schulbescheinigung oder einen Nachweis über Kindergeldbezug vorlegen.
- Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Familien, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten schwer behinderten Kind mit mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben, keine Altersgrenze.
- Familien, die kinderzuschlags-, wohngeld- oder bürgergeldberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
Neben der berechtigten Person können noch vier weitere, vorher fest in den Pass eingetragene Begleitpersonen, den Landesfamilienpass zusammen mit den Kindern nutzen.
Von den eingetragenen Personen dürfen bei Ausflügen jedoch höchstens zwei ausgewählt werden, um die Vergünstigung des Landesfamilienpasses in Anspruch zu nehmen. Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht auf die Eintragung beider Großelternteile und des anderen Elternteils ausgelegt, sondern auf Personen, die mit dem Kind bzw. mit den Kindern auch tatsächlich den Pass nutzen.
Die Verwendung des Passes ist auf die Bedürfnisse der Kinder in den unterschiedlichen Familienkonstellationen ausgerichtet. So können Kinder den Landesfamilienpass alleine oder höchstens mit zwei der im Pass eingetragenen Erwachsenen nutzen. In den Pass eingetragen werden können neben der berechtigten Person auch weitere vier Begleitpersonen, wie Großeltern, Freunde und Bekannte. Eine Nutzung des Passes ohne Kinder ist nicht möglich.
Die jeweilige Voraussetzung muss mindestens von der „Berechtigten Person“ erfüllt werden. Für die Voraussetzung berücksichtigt werden alle kindergeldberechtigten Kinder und Elternteile bzw. deren Partnerin und / oder Partner (unabhängig davon, ob es ihre leiblichen Kinder sind), die in einem gemeinsamen Haushalt leben (entscheidend ist ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Eltern bzw. des berechtigten Elternteils und des Kindes /der Kinder). Hierbei können die Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ebenfalls eingetragen werden, sofern sie noch kindergeldberechtigt sind.
Sind beide Elternteile kindergeldberechtigt und leben die Kinder nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ist nur der Elternteil „Berechtigte Person“, der die Kinder in seinem Haushalt aufgenommen hat. Der andere Elternteil kann jedoch als Begleitperson eingetragen werden.
Einen Landesfamilienpass und die neuen Gutscheinkarten für 2025 erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung Bühlertal, Sozialamt, Zimmer 1.1, Frau Ganz, Telefon: 07223/7101-154