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Mitteilung aus dem Landratsamt Rastatt: Rechte und Pflichten der Eigentümer und Besitzer (Mieter) nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

In jüngster Zeit verzeichnet das Landratsamt Rastatt im gesamten Landkreis vermehrt Fälle, in denen Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ihre gesetzlichen Pflichten rund um die Kaminreinigung und Heizungsüberprüfung nicht erfüllen oder die Kontaktaufnahme des zuständigen Schornsteinfegers verweigern. Die Folge sind Bußgelder und Verwaltungsverfahren mit kostenpflichtigen Zweitbescheiden bis hin zu Zwangskehrungen im Rahmen der Ersatzvornahme in Begleitung der Polizei sowie des Schlüsseldienstes. Um diesen Ärger und die damit verbundenen hohen Kosten im Vorfeld zu vermeiden, klärt das Amt für Öffentliche Ordnung und Bevölkerungsschutz des Landratsamtes Rastatt nachfolgend über die Rechtslage, einzuhaltende Fristen und die gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten auf.

Sinn und Zweck des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist es, durch regelmäßige Überprüfungen von Feuerungsanlagen bundesweit den Brandschutz, die Betriebssicherheit, den Klimaschutz sowie die Energieeffizienz der Gebäude zu sichern.Kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen sind beispielsweise Schornsteine, Abgasanlagen, Heizgaswege der Feuerstätten, Räucheranlagen und notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

Wer ist für die Einhaltung der Fristen zur Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten verantwortlich?

Eigentümer von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten (Kehrungen/Messungen/Überprüfungen) fristgerecht zu veranlassen.

Welche Schornsteinfegerarbeiten wann zu veranlassen sind, ergibt sich aus dem Feuerstättenbescheid. Dieser Bescheid wird im Nachgang zur Feuerstättenschau vom zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erlassen und richtet sich an die aktuellen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger. Die Gesamtverantwortung für die Veranlassung der wiederkehrenden Arbeiten liegt per Gesetz ausschließlich bei den Grundstückseigentümern laut Grundbuch. Die Schornsteinfeger (freie Schornsteinfeger sowie die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger) sind nicht dazu verpflichtet sich für wiederkehrende Tätigkeiten, wie in der Praxis üblich, durch einen Hinweis an der Haustüre anzumelden.

Was sind Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers?

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nimmt im Auftrag des Landratsamtes Rastatt hoheitliche Tätigkeiten wahr. Kernaufgabe des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist die Durchführung der Feuerstättenschau. Dabei wird die Betriebs- und Brandsicherheit der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen geprüft.Diese ist zweimal innerhalb seines 7-jährigen Bestellungszeitraums durchzuführen und darf frühestens nach drei und soll spätestens nach fünf Jahren stattfinden.

Die Feuerstättenschau darf ausschließlich durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden – hierbei haben Eigentümer kein Wahlrecht. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist gesetzlich verpflichtet, den Termin zur Feuerstättenschau spätestens 5 Werktage vor der Durchführung schriftlich oder elektronisch anzukündigen. Für die Durchführung der Feuerstättenschau werden bundesweit einheitliche, gesetzlich vorgegebene Gebühren fällig. Nach jeder Feuerstättenschau erhalten Sie einen aktualisierten Feuerstättenbescheid.

Weitere hoheitliche Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sind neben der Ausstellung des Feuerstättenbescheids, die Führung des elektronischen Kehrbuchs sowie die Überwachung der durchgeführten wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten, die auch durch freien Schornsteinfeger/Fremdkehrer erfüllt werden können.

Was habe ich als Eigentümer bei den wiederkehrenden Arbeiten zu beachten?

Wiederkehrende Schornsteinfegerarbeiten sind die im Feuerstättenbescheid festgesetzten, regelmäßig durchzuführenden Tätigkeiten wie Kehren, Messen und Überprüfen der vorher genannten Anlagen. Für diese Arbeiten haben Eigentümer ein Wahlrecht welchen Schornsteinfeger sie beauftragen. Entweder beauftragen sie den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder einen anderen zugelassen Schornsteinfeger/-Handwerksbetrieb. Die Durchführung durch Handwerkswerksbetriebe anderer Gewerke werden durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nicht anerkannt. Die Kosten für diese freien Dienstleistungen unterliegen der Preisbildung des freien Marktes.

Sollten diese wiederkehrenden Arbeiten durch einen anderen Schornsteinfeger als dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, einem freien Schornsteinfeger/Fremdkehrer, durchgeführt werden, sind die Eigentümer gesetzlich zur Nachweisführung verpflichtet. Der Nachweis ist durch ein standardisiertes Formblatt zu erbringen. Dies erhält der Eigentümer vom freien Schornsteinfeger/Fremdkehrer und ist dazu verpflichtet dies an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterzuleiten. Es kann auch vereinbart werden, dass der freie Schornsteinfeger/Fremdkehrer dies direkt an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterleitet. Dieses ausgefüllte Formblatt ist dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger spätestens 14 Tage nach der Durchführung zukommen lassen. Unbedingt zu beachten ist, dass diese Unterlagen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger jedoch in jedem Fall spätestens 14 Tage nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist zugegangen sein müssen. Geht das Formblatt nicht rechtzeitig dort ein, gilt die Arbeit rechtlich als nicht erledigt und wird vom Bezirksschornsteinfeger umgehend an das Landratsamt zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens mit Einleitung eines Bußgeldverfahrens weitergeleitet.

Welche Meldepflichten habe ich bei Änderungen an der Heizung?

Jede Änderung an einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage ist dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Dies gilt unter anderem für die Nachrüstung eines Außenkamins, für den Einbau neuer Heizanlagen, die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie die dauerhafte Stilllegung einer Anlage.

Bin ich verpflichtet, dem Schornsteinfeger Zutritt zu meiner Wohnung zu gewähren?

Ja. Eigentümer und Besitzer (Mieter) von Grundstücken oder Räumen sind gesetzlich verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie den Beauftragten der Behörde den Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Dies gilt für die Durchführung der Feuerstättenschau, für anlassbezogene Überprüfungen sowie für eventuelle Ersatzvornahmen. Für die Durchführung der wiederkehrenden Arbeiten sind Besitzer ebenfalls verpflichtet, dem jeweils durch den Eigentümer beauftragten Schornsteinfeger Zutritt zu gewähren. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist hierbei bereits von Gesetzes wegen eingeschränkt, um den Brandschutz und das Leben der Anwohnerinnen und Anwohner zu schützen.

Kommen Eigentümer und/oder Besitzer ihrer Öffnungs- und Duldungspflicht nicht nach, ist das Landratsamt verpflichtet eine kostenpflichtige Duldungsverfügunginklusive der Androhung der Ersatzvornahme zur Durchführung der Feuerstättenschau zu erlassen.

Was passiert, wenn ich meinen Pflichten nicht nachkomme oder den Zutritt verweigere?

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Fristablauf zu melden, wenn Eigentümer ihren Handlungspflichten nicht nachgekommen sind.

Werden die wiederkehrende Arbeiten nicht fristgerecht durchgeführt oder nachgewiesen, setzt die Behörde nach einer Anhörung außerdem die offenen Arbeiten in einem kostenpflichtigen und vollstreckbaren Zweitbescheid fest. Sofern die Arbeiten bis zu der im Zweitbescheid gewährten Frist weiterhin nicht erledigt werden, kommt es zur Ersatzvornahme (Zwangskehrung/Zwangsmessung/Zwangsüberprüfung) im Auftrag des Landratsamtes. Der Eigentümer hat die Kosten zu tragen, welche grundsätzlich höher sind als einer Eigenbeauftragung. Sofern zur Durchführung der Ersatzvornahme der Zutritt verweigert wird, erfolgt die Türöffnung ersatzweise durch einen Schlüsseldienst im Beisein der Polizei.

Gleiches gilt, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kein Zutritt zur Feuerstättenschau durch dein Eigentümer und/oder Besitzer gewährt wird. Auch in diesem Fall sind alle entstehenden behördlichen Kosten, die Kosten für den Schlüsseldienst und den Polizeieinsatz in vollem Umfang von den Eigentümern bzw. der Besitzern zu tragen, die den Zutritt verweigern.

Dies hat auch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zur Folge. Erstverstöße führen zu einem Bußgeld in Höhe von 60 € zzgl. Bearbeitungsgebühr gegenüber jedem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer. Bei einer verweigerten Feuerstättenschau beträgt das Bußgeld 80 € zzgl. Bearbeitungsgebühr gegenüber jedem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.

Das Landratsamt Rastatt bittet daher alle Eigentümer und Besitzer im Interesse der allgemeinen Sicherheit und zur Vermeidung unnötiger Kosten, die Termine aus dem Feuerstättenbescheid sorgfältig zu prüfen, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern den notwendigen Zutritt zu gewähren und Nachweise stets fristgerecht einzureichen.

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