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Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Landkreis Rastatt verboten

Wegen der aktuellen und prognostizierten Wetter- und Niedrigwasserlage hat das Landratsamt Rastatt, Untere Wasserbehörde mit Rechtsverordnung vom 6. Juli 2026 ein Wasserentnahmeverbot zur Beschränkung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern erlassen. Damit ist jede Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern - auch in geringen Mengen - im Landkreis Rastatt ab dem 8. Juli bis einschließlich 31. August 2026 untersagt.
 
Mit dem Wasserentnahmeverbot soll zum Schutz der oberirdischen Gewässer eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands verhindert werden. Vom Geltungsbereich der RVO ausgenommen bleiben der Rhein und die aktiven, in Kiesabbau befindlichen Baggerseen.
 
Grundsätzlich ist das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs mit Schöpfhandgefäßen (Eimer, Gießkanne) und in geringen Mengen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau zulässig (§ 20 Wassergesetz). Nach der Rechtsverordnung wird nun jede Wasserentnahme im Rahmen des Gemeingebrauchs untersagt, auch in kleinen Mengen, sowohl durch Schöpfgeräte als auch durch Pumpen. Ausgenommen ist das Tränken. Unter Tränken versteht man die unmittelbare Aufnahme von Wasser durch Tiere aus dem Gewässer. Sollte trotz des Verbots illegal Wasser entnommen werden, können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden.
 
Vorübergehende Entnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit – etwa zur Brandbekämpfung – sind gesetzlich zulässig und von der Rechtsverordnung nicht betroffen. Inhaber von Wasserrechten sind von der RVO nicht betroffen. Sie dürfen diese nur im erlaubten Umfang ausüben, insbesondere sind die festgelegten Mindestwasserabgaben einzuhalten. Das Aufstauen eines Gewässers und das Anlegen von Vertiefungen zum Zweck der Wasserentnahme sind ohne Erlaubnis bereits nach den wasserrechtlichen Vorschriften verboten.
 
Die Rechtsverordnung ist für die Dauer ihrer Gültigkeit auf der Webseite des Landratsamts Rastatt unter https://www.landkreis-rastatt.de in der Rubrik Bekanntmachungen einsehbar:
 
https://www.landkreis-rastatt.de/amtliche+bekanntmachung_+rechtsverordnung+wasserentnahmeverbot+2026
 
Der vollständige Inhalt der Rechtsverordnung kann beim Info-Point des Landratsamtes Rastatt, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt, im Zeitraum ihrer Gültigkeit von jedermann während der Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden und ist gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Gegen Kostenerstattung werden Ausdrucke der Rechtsverordnung auch zugesandt. Die aktuellen Öffnungszeiten sind auf der Webseite abrufbar.

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