Grundsteuer - Hinweis der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Großen Kreisstadt Bühl
Zum 30.06.2025 endet die Frist für die Möglichkeit zum Nachweis des tatsächlichen Wertes des Grund und Bodens für Grundsteuerzwecke. Ein späterer Antrag wird vom Finanzamt zur Berechnung des Grundsteuerwertes nicht mehr rückwirkend auf das Jahr 2025 anerkannt. Bitte beachten Sie, dass in Bühlertal Ende März 2025 zahlreiche flächenmäßige Änderungen in den fiskalischen Bodenrichtwertzonen zum Stichtag 01.01.2022 durchgeführt wurden. Bei den Änderungen wurden alle in der Geschäftsstelle eingegangenen Einsprüche bzgl. der Bodenrichtwertzonierung der Grundsteuer überarbeitet und bei berechtigtem Anliegen regelkonform korrigiert. Wurde Ihrem Anliegen, wie aktuell in "BORIS-BW Grundsteuer B" dargestellt wird, nicht entsprochen, weisen wir Sie auf die Möglichkeit eines Einspruches mittels eines Gutachtens zum Nachweis des niederen Wertes des Grund und Bodens nach §38(4) LGrStG BW hin (https://www.buehl.de/de/Stadt-Buerger/Leben-in-Buehl/Bauen-und[1]Wohnen/Gutachterausschuss). Dieses Gutachten kann auch von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder von nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für die Wertermittlung von Grundstücken erstellt werden. Weiterhin bitten wir Sie um Verständnis, dass auf Grund der hohen Anzahl von Anfragen im gesamten Gebiet des Gemeinsamen Gutachterausschusses nicht auf alle Briefe eine zeitnahe Beantwortung bzw. Einzelbetrachtung erfolgen konnte. BORIS-BW Grundsteuer B: https://www.gutachterausschuessebw.de/borisbw/index.html?app=boris_bw&commune=Bühlertal