Informationen und Fristen zum Führerscheinpflichtumtausch
Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen in den nächsten Jahren in einen neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Hierfür wurden gesetzliche Umtauschfristen eingeführt.
Bei einem Papierführerschein richtet sich die Umtauschfrist nach Ihrem Geburtsjahr.
Geburtsjahr / Umtausch bis zum
vor 1953 19. Jan. 2033
1953 - 1958 19. Juli 2022
1959 - 1964 19. Jan. 2023
1965 - 1970 19. Jan. 2024
1971 oder später 19. Jan. 2025
Bei einem EU-Kartenführerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Ausstellungsjahr / Umtausch bis zum
1999 - 2001 19. Jan. 2026
2002 - 2004 19. Jan. 2027
2005 - 2007 19. Jan. 2028
2008 19. Jan. 2029
2009 19. Jan. 2030
2010 19. Jan. 2031
2011 19. Jan. 2032
2012 - 18.1.2013 19. Jan. 2033
Antragsstellung
Sie benötigen
- aktueller Führerschein
- ein gültiges Ausweisdokument
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
Den Antrag erhalten Sie beim Meldeamt der Gemeindeverwaltung.
Bitte denken Sie daran, den Antrag frühzeitig zu stellen, da die Bearbeitungszeit beim Landratsamt aktuell bis zu 4 Monate betragen kann.