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Wahlergebnis

Hier können Sie am Sonntag, 30.06.2024 das Wahlergebnis abrufen.

Bürgermeisterwahl am Sonntag, den 30. Juni 2024 - Wahlaufruf und Hinweis zur Wahlergebnisverkündung

Bereits in den vergangenen Ausgaben der Gemeindenachrichten wurde auf die am kommenden Sonntag, den 30. Juni 2024 stattfindende Bürgermeisterwahl hingewiesen.

Wir rufen hiermit nochmals alle Wahlberechtigten auf, von ihrem demokratischen Grundrecht der Wahl Gebrauch zu machen!

Die Wahllokale sind von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.

In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Jeder Wahlberechtigte hat 1 Stimme. Den Stimmzettel erhalten Sie im Wahllokal. Ein Muster des Stimmzettels ist abgedruckt. Wenn Sie mehr als 1 Stimme abgeben, ist der Stimmzettel ungültig. Sie können entweder einen der Bewerber, deren Namen auf dem Stimmzettel vorgedruckt ist, oder eine andere Person wählen.

Wollen Sie einen der Bewerber wählen, deren Namen im Stimmzettel vorgedruckt ist, so setzen Sie in dem Kästchen hinter dem Namen ein Kreuz. Möglich ist auch eine ausdrückliche Kennzeichnung auf sonst eindeutige Weise. Das Streichen der übrigen Bewerber genügt jedoch nicht.

Wollen Sie eine andere wählbare Person wählen, so tragen Sie deren Namen in die freie Zeile ein. Bitte bezeichnen Sie diese Person zweifelsfrei durch Familienname, Vorname, Beruf oder Anschrift und wenn nötig durch weitere Angaben.

In den einzelnen Wahllokalen werden die Stimmen ab 18:00 Uhr ausgezählt. Diese Sitzungen sind öffentlich.

Das vorläufige Wahlergebnis wird durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeindewahlausschuss voraussichtlich gegen ca. 19:30 Uhr im großen Saal des Haus des Gastes öffentlich verkündet. Die Bevölkerung ist zu dieser Wahlergebnisverkündung herzlich eingeladen.

Amtlicher Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl 2024 - Muster

 

Öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl am Sonntag, den 30.06.2024

Am Montag, den 01. Juli 2024 findet um 17:00 Uhr im Sitzungszimmer im 2. Obergeschoss des Rathauses der Gemeinde Bühlertal, Hauptstr. 137, 77830 Bühlertal eine öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses mit folgendem Tagesordnungspunkt statt:

  1. Ermittlung und Feststellung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses der Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) der Gemeinde Bühlertal durch den Gemeindewahlausschuss
  2. Sonstiges

Die Sitzung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt.

Markus Brügel
stell. Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses

 

Antrag Briefwahlunterlagen

Ab Mittwoch, 26.06.2024, 12:00 Uhr, können Briefwahlunterlagen  für die Bürgermeisterwahl am 30.06.2024 nur noch persönlich im Rathaus beantragt werden.

 

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Bürgermeisterwahl 2024 am 30.06.2024

Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl 2024 am 30.06.2024

Einladung zur öffentlichen Kandidatenvorstellung für die Bürgermeisterwahl

Einladung zur öffentlichen Kandidatenvorstellung für die Bürgermeisterwahl

Die Gemeinde Bühlertal lädt Sie herzlich zur Kandidatenvorstellung für die bevorstehende Bürgermeisterwahl am Sonntag, den 30. Juni 2024 ein.
In der öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschusses am 05. Juni 2024 wurden folgende Bewerber zugelassen:

  1. Kramer, Urs - Leiter des Amts für Brand- und Katastrophenschutz - Bühl
  2. du Bois, Hubertus - Sicherheitsfachkraft - Bühlertal
  3. Tschany, Frank - Selbstständig im Hausmeister- und Reinigungsservice - Bühl

Anlässlich der anstehenden Wahl findet am Donnerstag, den 13. Juni 2024 um 18:30 Uhr im Haus des Gastes, Hauptstr. 94, 77830 Bühlertal eine offizielle Kandidatenvorstellung statt.

An diesem Abend haben die Kandidaten die Möglichkeit sich der Bevölkerung vorzustellen.
Der Ablauf der Veranstaltung gestaltet sich wie folgt:

  • 18:00 Uhr Einlass
  • 18:30 Uhr Beginn der Veranstaltung – Begrüßung und Eröffnung
  • 18:40 Uhr persönliche Vorstellung der Kandidaten – Redezeit 15 Minuten pro Bewerber
  • 19:45 Uhr Pause
  • 20:00 Uhr Beginn der Fragerunde
  • 20:30 Uhr Verabschiedung

Im Haus des Gastes werden auf Ihren Plätzen leere Karten bereitgestellt, auf denen Sie Ihre Fragen an die Kandidaten notieren und in der Pause bei dem Moderator in die Frageurne einwerfen können.

Diese Fragen müssen kurz und sachlich formuliert sein und dürfen keine Beleidigungen beinhalten. Bitte richten Sie Ihre Frage nicht an einen bestimmten Bewerber, da die Fragen während der Fragerunde von den Kandidaten selbst gezogen und im Anschluss gleich beantwortet werden.
Die Gemeinde Bühlertal freut sich darauf, Sie zur Kandidatenvorstellung begrüßen zu dürfen.

Stefan Ursprung
1. stellv. Bürgermeister

Hinweise zur bevorstehenden Europa- und Kommunalwahl am Sonntag, den 09. Juni 2024 und der Bürgermeisterwahl am 30. Juni 2024 mit evtl. Stichwahl am 14.07.2024

Um Verwechslungen bei den bevorstehenden Europa- und Kommunalwahlen und der Bürgermeisterwahl auszuschließen, geben wir folgende Hinweise:

Im Juni und Juli 2024 stehen in der Gemeinde Bühlertal folgende Wahlen an:
- Sonntag, 09. Juni 2024 – Europa- und Kommunalwahlen
- Sonntag, 30. Juni 2024 – Bürgermeisterwahl
- Sonntag, 14. Juli 2024 – evtl. Stichwahl Bürgermeisterwahl

Europa- und Kommunalwahl am Sonntag, den 09. Juni 2024

Für Europa- und Kommunalwahlwurden die Wahlbenachrichtigungen Ende April/Anfang Mai versendet.

Die Stimmzettel der Gemeinderats- und Kreistagswahlen sind allen Wahlberechtigten letzte Woche zugegangen (KW 21). Unabhängig eines bereits eingereichten Antrags auf Wahlschein (Briefwahl).

Den Stimmzettel für die Europawahl erhalten Sie im Wahllokal.

Um Verwechslungen bei der Urnenwahl für die bevorstehende Europa- und Kommunalwahl auszuschließen, möchten wir Sie darauf hinweisen, die hierfür vorgesehene Wahlbenachrichtigung für die Urnenwahl mitzubringen:
Wahlbenachrichtigung für die am 09. Juni 2024 stattfindende Wahl
- zum Europäischen Parlament
- des Kreistags
- des Gemeinderats der Gemeinde Bühlertal
“.

 

Bürgermeisterwahl am 30. Juni 2024 mit evtl. Stichwahl am 14.07.2024

Die Wahlbenachrichtigung für die Bürgermeisterwahl ist in der vergangenen Woche (KW 21) versendet worden. Den Stimmzettel zur Bürgermeisterwahl erhalten Sie im Wahllokal. Briefwahlunterlagen können erst nach Zulassung der Bewerbungen durch den Gemeindewahlausschuss und dem Druck der Stimmzettel ab dem 11. Juni verschickt werden. Sie können auch online beantragt werden: hier. Wir bitten um Beachtung.

Für die Bürgermeisterwahl ist die folgende Wahlbenachrichtigung für die Urnenwahl mitzubringen:

Wahlbenachrichtigung für die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Bühlertal am 30.06.2024 und für die eventuelle Stichwahl am 14.07.2024

Bei Fragen steht das Wahlamt gerne zur Verfügung:
Frau Svetlana Schindler, Tel: 07223 7101 153, E-Mail: Svetlana.Schindler(@)buehlertal.de

 

 

 

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bürgermeisterwahl 2024 am 30.06.2024 und eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 14.07.2024

Bei der Bürgermeisterwahl 2024 und der etwa erforderlich werdenden Stichwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

1. Wählerverzeichnis

1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 30.06.2024 Wahlberechtigten eingetragen.

Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, werden, wenn sie bei der Aufstellung des Wählverzeichnisses bekannt sind, in das Wählerverzeichnis mit einem Sperrvermerk für die erste Wahl eingetragen; im Übrigen erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
Wahlberechtigte, die für die erste Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 09.06.2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung, sobald absehbar ist, dass eine Stichwahl stattfindet. Sie können nach Nr. 1.3 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen. dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kornmunalwahlordnung (KomWO) beizufügen. Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt

Gemeinde Bühlertal, Wahlamt, Hauptstr. 137, 77830 Bühlertal

bereit.


Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen - spätestens bis zum Sonntag 09.06.2024 beim Bürgermeisteramt

Gemeinde Bühlertal, Wahlamt, Hauptstr. 137, 77830 Bühlertal

eingehen.


Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen: § 30 KomWO gilt entsprechend.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde. Dies gilt auch für die erst für die etwaige Stichwahl Wahlberechtigten.

1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von 10.06.2024 bis 14.06.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten.

Gemeinde Bühlertal, Wahlamt Zimmer 1.0 (barrierefrei), Hauptstr. 137, 77830 Bühlertal

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Das Recht auf Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

1.3 Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, 14.06.2024 bis 12:00 Uhr beim Bürgermeisteramt
Gemeinde Bühlertal, Wahlamt, Hauptstr. 137, 77830 Bühlertal die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.

1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Ni. 2).

2. Wahlscheine

2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag

2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses (vgl. 1.3) zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.

2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 14.07.2024 erhält ferner einen Wahlschein von Amts wegen, wer für die Wahl am 30.06.2024 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.

2.3 Wahlscheine können
für die Wahl am 30.06.2024 bis Freitag 28.06.2024, 18.00 Uhr für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 14.07.2024 bis Freitag 12. Juli 2024, 18.00 Uhr beim Bürgermeisteramt

Gemeinde Bühlertal, Wahlamt, Hauptstr. 137, 77830 Bühlertal

schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte - einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Brief-wahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

2.5 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutsche Post AG unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Bühlertal, 24.05.2024

Bürgermeisteramt
Stefan Ursprung, 1. stellv. Bürgermeister

Öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Vorbereitung der Bürgermeisterwahl am Sonntag, 30. Juni 2024

Am Mittwoch, 5. Juni 2024 findet um 17:30 Uhr im Sitzungszimmer im 2. Obergeschoss des Rathauses der Gemeinde Bühlertal die öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses mit folgender Tagesordnung statt:

1.Verpflichtung der Beisitzer/innen und Stellvertreter/innen
2.Einteilung der Wahlkreise
3.Verwendung der Ordnungsziffern auf den Stimmzetteln
4.Prüfung der eingegangenen Bewerbungen zur Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und Beschlussfassung über deren Zulassung
5.Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (Verfahrensweise)
6.Festlegung der Plakatierung

Gemeinde Bühlertal  Landkreis Rastatt


Öffentliche Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl 2024


Wegen Ablauf der Amtszeit

wird die Bürgermeisterwahl 2024

der Gemeinde Bühlertal, Hauptstr. 137, 77830 Bühlertal notwendig.


Die Wahl findet statt am Sonntag, dem 30.06.2024.


Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.


Eine erforderlich werdende Stichwahl findet statt am Sonntag, dem 14.07.2024.


Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.


Die Amtszeit des/der gewählten Bürgermeisters / Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.


Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.


Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigt sind die vorstehend genannten Personen auch dann, wenn sie in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich am Wahltag aber seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese Wahlberechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.


Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt.


Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.


Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.


Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt

Gemeinde Bühlertal, Hauptstr. 137, 77830 Bühlertal

bereit.


Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen - spätestens bis zum Sonntag, 09.06.2024

beim Bürgermeisteramt
Gemeinde Bühlertal, Hauptstr. 137, 77830 Bühlertal

eingehen.


Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.


Bühlertal, 17.05.2024
Bürgermeisteramt
Stefan Ursprung, 1. Stellvertretender Bürgermeister

 

Hinweis:
Wenn im Falle einer ehrenamtlichen Bürgermeisterstelle eine Ausschreibung nicht erfolgt ist (§ 47 Abs. 2 GemO), dann muss die Bekanntmachung nach § 1 Abs. 3 KomWO ferner enthalten, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt schriftliche Bewerbungen eingereicht werden können.

Termin Bürgermeisterwahl

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.10.23 folgendes festgelegt:

Die Amtszeit, des am 03.07.2016 auf acht Jahre gewählten Bürgermeisters Hans-Peter Braun, endet am 31.08.2024. Nach § 47 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) ist die Wahl des Bürgermeisters frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen, wobei gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KomWG) die Wahl an einem Sonntag sein muss, sie darf nicht an einem gesetzlichen Feiertag stattfinden.

Entfällt gem. § 45 Abs. 2 GemO auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Die Bewerbung zur Bürgermeisterwahl umfasst gem. § 10a KomWG auch die Teilnahme an einer Stichwahl nach § 45 Abs. 2 GemO; eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich.


Nach § 47 Abs. 2 GemO ist die Stelle des Bürgermeisters spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Das Ende der Frist zur Einreichung der Bewerbung darf gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 KomWG vom Gemeinderat frühestens auf den 27. Tag vor dem Wahltag festgesetzt werden. Bewerbungen können gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 KomWG frühestens am Tag nach der Stellenausschreibung eingereicht werden.
Der Gemeinderat hat den Termin für die Bürgermeisterwahl auf 30. Juni 2024 festgelegt. Eine evtl. erforderliche Stichwahl wird am 14. Juli 2024 durchgeführt.

Ausschreibungstermin, Vorstellung, Einreichungsfrist Bewerbungen

Der Gemeinderat legte in seiner Sitzung am 19.3.24 den Ausschreibungstermin in den entsprechenden Medien auf Freitag, 12. April 2024 fest.
Die persönliche Vorstellung ist in einer öffentlichen Veranstaltung voraussichtlich am Donnerstag, 13.06.2024 vorgesehen.
Das Ende der Frist für die Einreichung der Bewerbung wurde vom Gemeinderat auf Montag, den 03. Juni 2024 festgesetzt.

Ausschreibung

Die Stelle der/des hauptamtlichen
Bürgermeisters/Bürgermeisterin (m/w/d)
der Gemeinde Bühlertal mit rund 8.100 Einwohnern ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zum 01.09.2024 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
Die Wahl findet am Sonntag, den 30.06.2024, eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, den 14.07.2024, statt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger m/w/d), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Absatz 2 und in § 28 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ausgeschlossenen Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Montag, 03.06.2024 um 18.00 Uhr, schriftlich beim „Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Wahlamt, Hauptstr. 137, 77830 Bühlertal“ in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift "Bürgermeisterwahl" eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (03.06.2024 um 18:00 Uhr) nachzureichen:

  • 10 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung des Bewerbers (m/w/d) unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung von der Gemeinde Bühlertal kostenfrei ausgegeben). Dies gilt nicht für den amtierenden Bewerber (m/w/d), der sich um seine Wiederwahl bewirbt
  • eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck
  • eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt, auf amtlichem Vordruck
  • Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung auf amtlichem Vordruck abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.

Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist gemäß § 10a Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes nicht möglich.
Die persönliche Vorstellung der Bewerber (m/w/d) ist in einer öffentlichen Veranstaltung voraussichtlich am Donnerstag, 13.06.2024 vorgesehen. Den verbindlichen Ort und Zeitpunkt werden den zugelassenen Bewerbern (m/w/d) rechtzeitig vorher mitgeteilt. Weitere ausführliche Informationen über die Gemeinde Bühlertal erhalten Sie unter www.buehlertal.de.
 
Der derzeitig amtierende Bürgermeister wird sich nicht erneut bewerben.

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