Markus Brügel
Leiter Haupt- und Baurechtsamt Raum EG 1.9
Für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe reicht eine Anzeige bei der zuständigen Stelle aus. Sie benötigen in diesen Fällen keine Reisegewerbekarte.
Für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe reicht eine Anzeige bei der zuständigen Stelle aus. Sie benötigen in diesen Fällen keine Reisegewerbekarte.
Für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe reicht eine Anzeige bei der zuständigen Stelle aus. Sie benötigen in diesen Fällen keine Reisegewerbekarte.
Für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe reicht eine Anzeige bei der zuständigen Stelle aus. Sie benötigen in diesen Fällen keine Reisegewerbekarte.
Für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe reicht eine Anzeige bei der zuständigen Stelle aus. Sie benötigen in diesen Fällen keine Reisegewerbekarte.
Eine Reisegewerbeanzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen Sie vornehmen, wenn Sie
Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte
Sie müssen die Anzeige vornehmen , bevor Sie mit der Reisegewerbetätigkeit beginnen. Wenn Sie Ihre Tätigkeit verspätet anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
kein
Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzV):
14.04.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Leiter Haupt- und Baurechtsamt Raum EG 1.9
stellv. Amtsleiterin (Hauptamtsangelegenheiten), Sachgebietsleiterin Raum EG 1.7
Mitarbeiterin Hauptamt Raum EG 1.0
Mitarbeiterin Hauptamt Raum EG 1.0
Mitarbeiterin Hauptamt Raum EG 1.6
Mitarbeiterin Hauptamt Raum EG 1.8
Mitarbeiterin Hauptamt Raum EG 1.8
Mitarbeiterin Sozial- und Meldeamt, Integrationsbeauftragte Raum EG 1.4
Mitarbeiterin Hauptamt (Landschaftspflege, Tierhaltung) Raum EG 1.4