Vereinfachte Regel bei Quarantäne-Entschädigung
Die Entschädigung der Arbeitgeber bei einer Corona-Quarantäne ihrer Mitarbeiter wird vereinfacht. Künftig ist ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis ausreichend.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich Corona-bedingt in Quarantäne befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat einen Verdienstausfall beantragen. Das baden-württembergische Gesundheitsministerium vereinfacht jetzt die Auszahlung dieses Verdienstausfalls deutlich. Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde. Selbstverständlich bleibt die Vorlage des Testergebnisses freiwillig. Wenn der Arbeitnehmer das nicht möchte, kann weiterhin beim Rathaus eine Quarantäne-Bescheinigung beantragt werden. Zur Vermeidung von unnötigem Arbeitsaufwand bitten wir zunächst mit dem Arbeitgeber zu klären, ob eine Absonderungsbescheinigung vorgelegt werden muss.
Absonderung und Quarantäne
Übersicht über die Absonderungsbestimmungen
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörige Personen (CoronaVO Absonderung) enthält Bestimmungen zu Absonderungspflichten. Weitere Fragen und Antworten zu Quarantäne und Isolation erhalten Sie auch auf der Homepage der Landesregierung Baden-Württemberg unter dem Link https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-quarantaene/ .
Erteilung von Bescheinigungen über die Absonderungspflicht
Bescheinigungen für absonderungspflichtige Personen werden nur auf Verlangen ausgestellt. Ein hierfür zu verwendendes Antragsformular haben wir unten hinterlegt.
Das Sozialministerium hat die Verordnung zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung) zum 14.09.2021 geändert. Damit einhergehend hat sich auch die Regelung für die Ausstellung der Bescheinigungen für absonderungspflichtige Personen geändert. Bislang wurde die Bescheinigungen automatisch von der Ortspolizeibehörde ausgestellt, sofern dieser vom Gesundheitsamt eine positive Person bzw. eine haushaltsangehörige Person oder engen Kontaktperson einer infizierten Person gemeldet wurde. Zukünftig werden derartige Bescheinigungen nur auf Verlangen ausgestellt.
In diesem Zusammenhang weisen wir nochmals darauf hin, dass die Bescheinigungen nur für Infizierte oder krankheitsverdächtige Personen und deren haushaltsangehörige Personen bzw. vom Gesundheitsamt als enge Kontaktperson qualifizierte Personen ausgestellt werden. Personen die sich aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung in häusliche Absonderung begeben müssen, erhalten keine Bescheinigungen.
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) in der ab 3. April 2022 gültigen Fassung
Mit Beschluss vom 1. April 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 3. April 2022 in Kraft.
Corona-Regeln auf einen Blick ab 3.April 2022
Weitere aktuelle Verordnungen unter:
Innenministerium Baden-Württemberg
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Weitere Informationen sowie FAQ’s zur neuen CoronaVO finden Sie unter:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.
Informationen über Impfungen gegen Corona für Flüchtlinge aus der Ukraine.
Ukrainischer Flyer Corona-Schutzimpfung
Sammelmappe Infokampagne BMG Impfen hilft
Weitere Informationen sowie FAQ’s zur Corona-Schutzimpfung finden Sie unter der Webseite des Landkreises Rastatt - Ukraine-Hilfe (LINK)
Öffnungszeiten Corona-Teststationen in Bühlertal
Die Teststation Untertal Bosch-Parkplatz hat wie folgt geöffnet:
Montag - Freitag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
Samstag/Sonntag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr,
(ohne Anmeldung)
Die Teststation Parkplatz Tourist-Info hat wie folgt geöffnet:
Montag - Freitag: 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Samstag: 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Sonntag 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr
(ohne Anmeldung)
Außerdem bieten die Schwarzwald Apotheke, Hauptstr. 144 sowie die neue Apotheke Bühlertal (ehemals Johannes Apotheke), Hauptstr. 12 und die Praxis Markus Erhard, Am Eichenwäldchen 18, Bühlertal Testungen nach telefonischer Terminvereinbarung an.
Neue Apotheke, Bühlertal (ehemals Johannes-Apotheke), Tel. 07223/99 94 44
Schwarzwald-Apotheke, Tel. 07223/7 24 50
Praxis Markus Erhard, Tel. 07223/9 57 72 70
Aktuelle Indexzahlen
An dieser Stelle möchten wir Sie ab sofort wieder über die Anzahl der an Covid 19 erkrankten Personen in unserer Gemeinde informieren.
Die Zahl soll uns ein Hinweis sein achtsam mit uns und unserem Umfeld umzugehen.
Hier gelangen Sie zu den aktuellen Zahlen im gesamten Landkreis Rastatt, aufgeteilt nach den einzelnen Gemeinden.
Aktuelle Informationen für Besucher des Seniorenzentrums
Aufgrund der geringen Nachfrage finden ab dem 01.04.2022 keine Antigen–Testungen im Seniorenzentrum mehr statt.
Wir bitten Sie die Testzentren aufzusuchen.
Es gilt weiterhin:
Der Zutritt nicht geimpfter oder nicht genesener Personen ins Pflegeheim ist nur mit einem negativen Antigentest, der nicht älter als 6 Stunden oder einem negativen PCR-Test, der nicht älter als 24 h ist, möglich.
Der Zutritt geimpfter und genesener Personen ist mit einem negativen Antigentest, der nicht älter als 24 Stunden ist, möglich.
Informationen im Falle eines positiven Testergebnisses
Merkblatt für Reiserückkehrende
Informationen zum Infektionsschutz und zu Hygienemaßnahmen
Wir bitten die Bevölkerung sich weiter an die notwendigen Verhaltensregeln zu halten:
- Waschen Sie regelmäßig und gründlich ihre Hände mit Wasser und Seife. Die Erreger können auch an Türklinken, Haltegriffen, Treppengeländern oder ähnlichen Gegenständen haften und von dort über die Hände weiter gereicht werden.
- Halten Sie die Husten- und Niesetikette ein. Niesen oder husten Sie dazu in ihre Ellenbeuge oder in ein Papiertaschentuch, das Sie sofort entsorgen.
- Enge Kontakte, vor allem mit kranken Personen meiden. Dabei 1 bis 2 Meter Abstand halten.
- In der Infektzeit auf Händeschütteln, Umarmungen und Küsschen zur Begrüßung verzichten.
- Wenn Sie selbst krank werden oder den Verdacht haben, mit Coronaviren infiziert zu sein und Krankheitssymptome (Erkältungssymptome und Fieber) haben, sollten Sie sich zunächst telefonisch mit dem Hausarzt in Verbindung setzen. Nicht unangemeldet in die Praxis oder ins Krankenhaus gehen. Hausärztin oder -arzt klärt dann mit dem Gesundheitsamt das weitere Vorgehen ab. Bleiben Sie bis zur weiteren Abklärung zu Hause, damit Sie niemanden anstecken.
- Maskenpflicht für Kinder ab 6 Jahre und Erwachsene bei Benutzung des ÖPNV und beim Einkaufen.
Weitere aktuelle Information erhalten Sie unter www.infektionsschutz.de und https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/
Selbsterklärung Kindergarten
Hier können Sie das Formular "Selbsterklärung nach Abwesenheit" für den Kindergarten herunterladen.