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Wahlscheinantrag bequem per Internet
Zur Bundestagswahl am 23.02.2025 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 27 Abs. 1 Bundeswahlordnung).
Wir bieten für Sie zur Wahl die Beantragung eines Wahlscheines per Internet auf unserer Homepage (www.buehlertal.de) an. Beim Aufruf erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragungsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen.
Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch mit Ihrem Mobilgerät über den QR Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt - Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post zugestellt. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer.
Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an meldeamt@buehlertal.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.
Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an Frau Sarah Boos, Tel.: 07223 7101 155 oder Frau Svetlana Schindler Tel.: 07223 7101 153
Informationen zur Bundestagswahl
Am 23. Februar 2025 findet die vorgezogene Bundestagswahl statt.
Das Wahlamt der Gemeinde Bühlertal trifft aktuell die notwendigen Vorbereitungen.
In den einzelnen Wahlbezirken werden folgende Wahllokale eingerichtet werden:
Wahlbezirk Wahllokaladresse in Bühlertal
Wahlbezirk 00 101 Franziska-Höll-Schule, Schulstr. 6
Musikzimmer
Wahlbezirk 00 102 Dr.-Josef-Schofer-Schule, Eichwaldstr. 7b
Musikzimmer
(bisheriges Wahllokal: Haus des Gastes)
Wahlbezirk 00 103 Dr.-Josef-Schofer-Schule, Eichwaldstr. 7b
Untere Aula
Briefwahlbezirk 99 101 1. Briefwahlbezirk
Briefwahlbezirk 99 102 2. Briefwahlbezirk
Es wird darauf hingewiesen, dass das bisherige Wahllokal im Haus des Gastes (Wahlbezirk 00 102) in die Dr. Josef-Schofer Schule, Eichwaldstr. 7b verlegt wird.
Wahlbenachrichtigung
Alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger erhalten voraussichtlich Mitte Januar, spätestens aber bis Anfang Februar 2025 ihre Wahlbenachrichtigung per Post. Sollten Sie keine Benachrichtigung erhalten, obwohl Sie sich für wahlberechtigt halten, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt:
Frau Sarah Boos, Zimmer 1.0 im Rathaus
Tel.: 07223 7101 155
E-Mail: Sarah.Boos@buehlertal.de
Briefwahl
Sie können einen Wahlschein nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung mit Briefwahlunterlagen online, schriftlich, per E-Mail oder persönlich im Rathaus beantragen. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Der Antrag kann auch gestellt werden, bevor die Wahlbenachrichtigung zugestellt wurde. Folgende Angaben sind erforderlich:
- - Familienname
- - Vornamen
- - Geburtsdatum
- - Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch) möglich.
Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung von einer Hilfsperson helfen lassen.
Bitte beachten Sie, dass mit der Ausgabe und dem Versand der Briefwahlunterlagen aufgrund der kurzen Vorbereitungszeit voraussichtlich jedoch erst zwei Wochen vor dem Wahltag, also ab dem 10.02.2025 begonnen werden kann.
Ein Wahlschein kann bis spätestens Freitag vor dem Wahltag bis 15:00 Uhr (21. Februar 2025) beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden, zum Beispiel, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Nach Erhalt der Wahlunterlagen können Sie wählen und die Unterlagen gemäß der mitgelieferten Anleitung verpacken.
Der Wahlbrief muss bis spätestens Sonntag, 23. Februar 2025, 18:00 Uhr an der auf dem Wahlbrief aufgedruckten Adresse eingehen.
Bei Fragen stehen Ihnen das Wahlamt der Gemeinde Bühlertal gerne zur Verfügung
wahlamt@buehlertal.de oder telefonisch unter 07223/7101 155.
Bekanntmachung
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.02.2025
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Bühlertal wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Bühlertal, Wahlamt – rollstuhlgerecht -, Zi.1.0, Frau Boos, Hauptstr. 137, 77830 Bühlertal für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03.02.2025 bis zum 07.02.2025, spätestens am 07.02.2025 bis 12:00 Uhr, im Rathaus Bühlertal, Wahlamt, Zi. 1.0, Frau Boos, Hauptstr. 137, 77830 Bühlertal Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eineWahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 273 Rastatt
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk)dieses Wahlkreises
oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr,gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbrief-umschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Ort, Datum
Bühlertal, 17.01.2025 |
| Die Gemeindebehörde
Bürgermeister Urs Kramer |
|
Wahlscheinantrag mit Briefwahlunterlagen
hier online beantragen
Deutsche im Ausland
Für die bevorstehenden Bundestagswahlen 2025 weisen wir auf folgende wichtige Anträge für Deutsche im Ausland hin:
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche.
Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen.
Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen,
müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.
Die Antragsformulare finden Sie auf der Homepage der Bundeswahlleiterin unter folgendem Link:
Deutsche im Ausland - Die Bundeswahlleiterin