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Der Gutachterausschuss bei der Gemeinde Bühlertal hat gem. den §§ 193 Abs. 3 und 196 Baugesetzbuch (BauGB) in der Sitzung vom 10.06.09 zum Stichtag 31.12.2008 die nachfolgenden Bodenrichtwerte für die Kalenderjahre 2007 und 2008 ermittelt. Die neuen Bodenrichtwerte 2008 können auch auf der Homepage der Gemeinde Bühlertal (www.buehlertal.de) unter der Rubrik „Leben/Wohnen", dem Unterabschnitt Bodenrichtwerte, aufgerufen werden. Zusätzlich wurden nun vom Gutachterausschuss der Gemeinde Bühlertal die aktuellen Bodenrichtwerte mit den wertbeeinflussenden Merkmale in einer Bodenrichtwertkarte dargestellt, welche ebenfalls als PDF-Datei aufgerufen werden kann.
Hier können Sie sich die Karte als PDF herunterladen.
| Zone | Bemerkung | Baureifes Land in Euro / qm | |
| 1000 | Ortskern | ||
| 1010 | gemischte Baufläche | M-II-1,6-450 | 140 |
| 1020 | gewerbl. Baufläche | G | 70 |
| 1100 | Altenberg / Sessgasse | ||
| 1110 | gemischte Baufläche | M-II-0,8-600 | 120 |
| 1120 | gewerbl. Baufläche | G | 70 |
| 1200 | Mocken / Klotzberg | ||
| 1210 | Wohnbaufläche | W-II-0,7-600 | 145 |
| 1220 | gemischte Baufläche | M-II-0,8-600 | 95 |
| 1300 | Liehenbach / Wintereck | ||
| 1310 | Wohnbaufläche | W-II-0,8-700 | 115 |
| 1320 | gemischte Baufläche | M-II-0,8-650 | 95 |
| 1400 | Matthäuser-/ Laubenstraße | ||
| 1410 | Wohnbaufläche | W-II-0,8-650 | 75 |
| 1500 | Lachmatt / Laube / Brombach | ||
| 1510 | gemischte Baufläche | M-II-08-700 | 80 |
| 1600 | Hindenburgstraße / Jeichelweg / Bügen | ||
| 1610 | gemischte Baufläche | W-II-0,6-500 | 145 |
| Zone | Bemerkung | Baureifes Land in Euro / qm | |
| 2000 | Ortskern | ||
| 2010 | gemischte Baufläche | M-II-1,6-600 | 140 |
| 2100 | Sundhalde / Haaberg | ||
| 2110 | Wohnbaufläche | W-II-0,5-500 | 140 |
| 2120 | gemischte Baufläche | M-II-0,6-700 | 85 |
| 2200 | Katzenbach | ||
| 2210 | Wohnbaufläche | W-II-0,7-800 | 150 |
| 2300 | Hirschbach | ||
| 2310 | Wohnbaufläche | W-II-0,6-500 | 75 |
| 2320 | gemischte Baufläche | M-II-0,6-500 | 70 |
| 2400 | Büchelbach / Butschenberg | ||
| 2410 | Wohnbaufläche | W-II-0,4-950 | 75 |
| 2420 | gemischte Baufläche | M-II-0,6-1000 | 70 |
| 2500 | Längenberg | ||
| 2510 | Wohnbaufläche | W-I-0,6-750 | 135 |
| 2600 | Hans-Thoma-Weg / Kirchweg | ||
| 2610 | Wohnbaufläche | W-II-0,6-450 | 115 |
| 2620 | gemischte Baufläche | M-II-0,6-450 | 75 |
| 2700 | Breitfeld / Hungerberg Schönbüch / Buchkopf | ||
| 2710 | Wohnbaufläche | W-I-0,7-600 | 195 |
| 2720 | gemischte Baufläche | M-II-0,8-500 | 100 |
| 2800 | Hof / Wiedenbach Denni / Sickenwald | ||
| 2810 | Wohnbaufläche | W-II-0,5-500 | 110 |
| 2820 | gemischte Baufläche | M-II-0,6-600 | 80 |
| 2900 | Steckenhalt / Schwarzwasen | ||
| 2910 | Wohnbaufläche | W-II-0,8-600 | 125 |
| 2920 | gemischte Baufläche | M-II-0,8-800 | 90 |
| 3000 | Wolfsbrunnen / Schafhof | ||
| 3010 | gemischte Baufläche | M-II-0,8-1000 | 100 |
| Rebgelände | 1.00 - 3.00 €/qm |
| Ackerland | 0.50 - 1.00 €/qm |
| Wiesen | 0.25 - 0.50 €/qm |
| Wald | 0.25 - 0.50 €/qm |
Bei Reben und Sonderkulturen ist der Aufwuchs im Bodenwert enthalten; bei Waldgrundstücken ist der Aufwuchs jeweils gesondert zu bewerten.
1. Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für die Mehrheit von Grundstücken, bezogen auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen.
2. Bodenrichtwerte werden für baureifes und bebautes Land abgeleitet. Sie enthalten mit Ausnahme der Werte für Bauerwartungsland und für Rohbauland Wertanteile für Anlieger- und Erschließungskosten. Nach § 196 Abs. 1 BauGB sind Bodenrichtwerte in bebauten Gebieten mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären. Für sonstige Flächen können bei Bedarf weitere Bodenrichtwerte ermittelt werden.
3. Abweichungen des einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen - wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt - bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswerts vom Bodenrichtwert.
Bodenrichtwerte haben daher keine bindende Wirkung und können im Einzelfall eine sachkundige Wertermittlung nicht ersetzen.
Bei Bedarf kann nach § 193 BauGB von den Antragsberechtigten ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Verkehrswert beantragt werden.
4. Bodenrichtwerte für Rohbauland und Bauerwartungsland wurden nicht ausgewiesen, da aus der Kaufpreissammlung keine Werte vorlagen bzw. abgeleitet werden konnten.
5. Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen.
6. Ansprüche gegenüber Trägern der Bauleitplanung und den Baugenehmigungsbehörden können aus den Bodenrichtwerten nicht abgeleitet werden.
7. Beschreibung der Spalte Bemerkung*:
W = Wohnbaufläche
M = gemischte Baufläche
G = gewerbliche Baufläche
II = Anzahl der Vollgeschosse
0,7 = Geschossflächenzahl (GFZ)
600 = Durchschnittsgröße des Richtwertgrundstückes
Bühlertal, 10.06.2009
Der Vorsitzende des Gutachterausschusses
gez. Norbert Graf
Hier können Sie sich die Karte als PDF herunterladen.
Rechtliche Hinweise zum Urheberrecht der Bodenrichtwerte:
Bodenrichtwerte unterliegen nicht dem Schutz nach § 2 UrhG, da sie nach Art der Information, Erhebungsvorgang und Dokumentation durch Vorschriften standardisiert sind und folglich nicht als persönliche geistige Schöpfungen einzustufen sind. Für die Kartengrundlage kann der Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 gegeben sein, sofern es sich nicht um eine Ausgabe der Liegenschaftskarte handelt.
Bodenrichtwertkarten und -tabellen sind jedoch zweifelsfrei als Datenbaken im Sinne von §§ 87a ff UrhG geschützt, da alle Kriterien nach § 87a Abs. 1 UrhG vorliegen (Leistungsschutzrecht). Der Datenbankhersteller hat nach § 87b Abs. 1 UrhG insbesondere das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Vervielfältigung eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank im Sinne des § 87c Abs. 1 UrhG ist zulässig zu privaten Gebrauch sowie - sofern es nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt - zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch und die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts mit Quellenangabe.
§ 5 UrhG (Amtliche Werke) ist nicht auf Datenbanken nach § 87a ff UrhG anwendbar. Diese Rechtsauffassung ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des Teils II des UrhG (§§ 87a ff) durch Umsetzung der EU-Richtline 96/9/EG vom 11.03.1996 in nationales Recht. Hier sprechen vor allem die Erwägungsgründe 5 und 6 in der EU-Richtline gegen eine analoge Anwendung von § 5, wonach § 87a ff UrhG in der Hauptsache dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb und dem Konkurrentenschutz dient. Zudem enthalten §§ 87a ff UrhG keine Verweise auf § 5 UrhG.
Bodenrichtwerte unterliegen somit dem Schutz als Datenbanken nach § 87a ff UrhG. Eine wesentliche Fremdnutzung wie die kommerzielle Vervielfältigung und Verbreitung flächendeckender Dateiinhalte bedarf somit der Lizenzierung (einschließlich Entgeltregelungen) durch den Datenbankhersteller.